EU-Patentreform: Erste Verfassungsbeschwerde gegen die Ratifikation des EPGÜ in Deutschland (Veröffentlicht am 14.06.2017, zuletzt aktualisiert am 09.08.2024)
Vgl. auch den Artikel „EU-Patentreform: Fragen und Antworten zum deutschen Verfassungsbeschwerdeverfahren“.
Wie die Presse zuletzt berichtete, wurde gegen die Ratifikation des EPGÜ nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens am 31.03.2017 Verfassungsbeschwerde erhoben und begleitend beantragt, den beteiligten Institutionen den Abschluss des Ratifikationsverfahrens mittels einstweiliger Anordnung zu untersagen, bis über das Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache entschieden wurde.
Auf Ersuchen des BVerfG hat das Bundespräsidialamt am 04.04.2017 in die Aussetzung des Ratifikationsverfahrens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eingewilligt. Dieses Vorgehen entspricht der üblichen Handhabungsweise des Gerichts im Hinblick auf gegen den Vollzug eines Gesetzes gerichtete Eilanträge, die es nicht von vornherein für offensichtlich unbegründet hält. Mit einer solchen Aussetzung des Ratifikationsverfahrens erübrigt sich üblicherweise eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und das Gericht tritt in die Sachprüfung ein.
Es wird zunächst darüber befinden, ob es die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annimmt. Der hierfür benötigte Zeitrahmen variiert, üblicherweise nimmt dies mehrere Monate in Anspruch.
Update (31.08.2017):
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zuletzt mehreren Beteiligten und Dritten zur Stellungnahme zugeleitet. Eine Aussage über die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung oder über deren Erfolgsaussichten ist hiermit nicht verbunden.
Update (23.10.2017):
Das BVerfG hat zwischenzeitlich weiteren Dritten Gelegenheit gegeben, zu der Verfassungbeschwerde Stellung zu nehmen. Die Gesamtzahl der Stellungnahmeersuchen liegt derzeit bei 27.
Update (26.10.2017, aktualisiert am 12.01.2018):
Zuletzt haben nicht verfahrensbeteiligte Personen ohne Zustimmung des Berechtigten detaillierte Inhalte aus dem Beschwerdeschriftsatz veröffentlicht. Das Gericht wurde hierüber informiert, die Rechtmäßigkeit des Vorgangs wird durch verschiedene Stellen untersucht.
Update (07.11.2017):
Das BVerfG stellt auf seiner Website detaillierte Informationen über den Ablauf der Verfahren in seinem Zuständigkeitsbereich sowie über den Beratungsablauf zur Verfügung. Die Erläuterungen zum Verfassungsbeschwerdeverfahren sind hier abrufbar, diejenigen zum einstweiligen Rechtsschutz hier. Der Beratungsvorgang wird hier näher beschrieben.
Update (28.02.2018):
Das BVerfG hatte die Verfassungsbeschwerde im August 2017 dem Bundestag, dem Bundesrat, dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und allen Landesregierungen zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zuletzt bis 31.12.2017 – dem Bundestag bis 31.01.2018 – gegeben (§§ 23 Abs. 2, 94 Abs. 4, 77 BVerfGG).
Binnen gleicher Frist wurde nach § 27a BVerfGG den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und des Deutschen Anwaltvereins (DAV) sowie – auf deren jeweilige vorherige schriftliche Bitte – den Präsidenten der European Patent Lawyers Association (EPLAW), des Europäischen Patentamts (EPA), der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), der European Patent Litigators Association (EPLIT) und des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Eine Stellungnahme eingereicht haben der Bundestag und die Bundesregierung sowie BRAK, DAV, EPLAW, EPA, GRUR und EPLIT.
Update (16.03.2018):
In seinem Urteil vom 06.03.2018 in der Rechtssache C-284/16 (Slowakische Republik / Achmea BV) bestätigt der EuGH (Große Kammer) seine Anforderungen an die Wahrung des Grundsatzes der Autonomie des Unionsrechts in Bezug auf zwischenstaatliche Gerichte, vgl. hier.
Update (21.06.2018):
In einer Entscheidung vom 22.03.2018 hat sich der 2. Senat des BVerfG ausführlich zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit geäußert (Az. 2 BvR 780/16). Die Entscheidung ist hier abrufbar.
Update (09.01.2019):
Am 30.11.2018 wurde der CDU-Abgeordnete Prof. Dr. Stephan Harbarth zum Richter am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ernannt, wo er seither dem Ersten Senat vorsitzt (vgl. die Pressemitteilung des BVerfG vom 30.11.2018). Zuvor hatte der Deutsche Bundestag seiner Ernennung am 22.11.2018 mehrheitlich zugestimmt (vgl. Plenarprotokoll 19/65, S. 7447, 7454). Er wurde zudem am 23.11.2018 durch den Bundesrat einstimmig zum Vize-Präsidenten des BVerfG gewählt (vgl. Plenarprotokoll 972, S. 411), womit er designiert ist, dem aktuellen Präsidenten nach Ablauf von dessen Amtszeit in zwei Jahren als Präsident des BVerfG nachzufolgen.
Die Personalie ist auch im Hinblick auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 739/17 bzgl. der Ratifikation des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) in Deutschland interessant.
Herr Harbarth, Mitglied des Bundestages seit 2009, war zuletzt stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und zudem als Rechtsanwalt tätig. In letztgenannter Funktion war er geschäftsführender Partner der Anwaltskanzlei SZA Schilling Zutt & Anschütz und gehörte zu den Bundestagsabgeordneten mit dem höchsten Nebeneinkommen. Angesichts seiner Wahl zum Richter am BVerfG und daraus resultierender gesetzlicher Inkompatibilitäten (vgl. § 3 Abs. 4 S. 1 BVerfGG) hat er sein Bundestagsmandat inzwischen niedergelegt und seine Rechtsanwaltszulassung ruhend gestellt; aus der besagten Kanzlei ist er ausgeschieden.
Herr Harbarth hat sich in der Vergangenheit intensiv für die europäische Patentreform eingesetzt. In einer in der ersten Lesung über die Ratifikation des EPGÜ im Deutschen Bundestag am 23.06.2016 zu Protokoll gegebenen Rede erklärte er (Plenarprotokoll 18/179, S. 17755 ff.):
„Die vorliegende europäische Patentreform ist ein großer Durchbruch; durch sie wird das Patentsystem in Europa nachhaltig zum Positiven verändert. Der Zugang zu einem einheitlichen Patentschutz innerhalb der EU wird nicht nur den Schutz von Erfindungen stärken, sondern auch deutlich verbesserte Rahmenbedingungen für eine innovative Industrie und einen integrierten europäischen Binnenmarkt schaffen.
(…)
Die vorliegende Reform (…) führt in begrüßenswerter Weise zu einem einheitlichen europäischen Patentrechtsschutz, der langfristig den Flickenteppich nationalstaatlicher Regelungen ersetzen soll.“
In der 107. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 06.07.2016 verlangte er als damaliger Obmann seiner Fraktion (vgl. die Mitgliederliste vom 07.04.2016), dass die dort für diesen Tag vorgesehene Beratung und Abstimmung über die Durchführung einer öffentlichen Anhörung über die Gesetzentwürfe zur Ratifikation der europäischen Patentreform von der Tagesordnung gestrichen werde, was auch geschah (vgl. Auszüge der Tagesordnung und des Sitzungsprotokolls). Die Durchführung einer solchen öffentlichen Anhörung wurde nachfolgend nicht mehr thematisiert.
In anderer Angelegenheit wurde Herr Harbarth wegen eines angeblichen Interessenskonflikts kritisiert (vgl. „SZA-Anwalt Harbarth im Interessenskonflikt?“ auf lto.de vom 27.11.2015; „Doppelrolle in der VW-Affäre“, stuttgarter-zeitung.de vom 21.02.2016).
Die BRAK und der DAV, welche die europäische Patentreform nachhaltig befürworten und die Verfassungsbeschwerde für unzulässig bzw. unbegründet halten, bejubelten Herrn Harbarths Ernennung, mit der „nun endlich wieder ein Anwaltskollege am Bundesverfassungsgericht einzieht“ (vgl. DAV-Pressemitteilung vom 22.11.2018). Er ist seit 2005 der erste aus der Anwaltschaft stammende Richter am BVerfG.
Wird der Einsatz des Herrn Harbarth für die europäische Patentreform am BVerfG seine Fortsetzung finden?
Update (29.05.2019):
In seinem Gutachten 1/17 vom 30.04.2019 zur Vereinbarkeit der geplanten Schaffung eines Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten (sog. „ISDS-Mechanismus“) im Comprehensive Economic and Trade Agreement („CETA“) mit dem Unionsrecht bestätigt der EuGH (Plenum) erneut seine Anforderungen an die Wahrung des Grundsatzes der Autonomie des Unionsrechts in Bezug auf zwischenstaatliche Gerichte, vgl. hier.
Update (29.11.2019/16.01.2020):
Als Randnotiz zu jüngsten Ereignissen besuchte eine Delegation des BVerfG zwischen dem 24. und 26.11.2019 den UK Supreme Court, Thema sei u. a. „die Justiziabilität von Fragen der Gewaltenteilung“ gewesen (vgl. die offizielle Pressemitteilung vom 27.11.2019).
Update (27.01.2020):
In den Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem BVerfG mit den Az. 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 786/15, 2 BvR 756/16 und 2 BvR 561/18, welche die Vereinbarkeit von Handlungen des europäischen Patentamts mit dem Grundgesetz zum Gegenstand haben, hat der Deutsche Bundestag in seiner 115. Sitzung am 26.09.2019 beschlossen, einen Prozessbevollmächtigen zu bestellen und eine Stellungnahme abzugeben (vgl. das Plenarprotokoll vom 26.09.2019, Abschnitt 14033 C sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 25.09.2019).
Nach den üblichen Abläufen legt dies nahe, dass das BVerfG dem nach §§ 23 Abs. 2, 94 Abs. 4, 77 BVerfGG (u. a.) zwingend zu beteiligenden Deutschen Bundestag kurz davor eine Gelegenheit zur Stellungnahme in diesen Verfahren eingeräumt und eine entsprechende Stellungnahmefrist gesetzt hat.
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren hinsichtlich des EPGÜ fand der gleiche Vorgang bereits Ende 2017 statt (vgl. das Plenarprotokoll vom 13.12.2017, Abschnitt 361 C sowie den Antrag der CDU/CSU-Fraktion vom 11.12.2017 zur Abgabe einer solchen Stellungnahme); siehe auch das obige Update vom 28.02.2018.
Update (20.03.2020):
Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 13.02.2020 stattgegeben und das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19.02.2013 über ein Einheitliches Patentgericht für nichtig erklärt (vgl. auch die Pressemitteilung des Gerichts Nr. 20/2020 vom 20.03.2020).
Update (12.02.2021):
Mit einstimmigem, nicht begründetem Senatsbeschluss vom 01.12.2020 hat das BVerfG den Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 739/17 festgesetzt. Die Gegenstandswertfestsetzung ist Grundvoraussetzung für eine Kostenerstattung, sie erfolgt beim BVerfG nur auf Antrag. Das Gericht benötigte für die Bescheidung des Antrags anstelle der dort zumeist üblichen vier Wochen mehr als acht Monate.
Das BVerfG hat für das Hauptsacheverfahren einen Betrag von EUR 250.000,00 festgesetzt, der erheblich hinter dem in Verfassungsbeschwerdeverfahren mit ähnlicher Thematik bisher regelmäßig ausgesprochenen Betrag von EUR 1.000.000,00 zurückbleibt. Der dem Beschwerdeführer im Hauptsacheverfahren von der BR Deutschland zu erstattende Betrag beläuft sich damit auf EUR 3.604,80 zzgl. Auslagen.
In dem gleichen Beschluss hat das BVerfG antragsgemäß auch für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Kostenerstattungspflicht der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen. Der Gegenstandswert wurde hier – gemäß dem üblichen Ansatz – mit 50 Prozent des Hauptsachewerts festgesetzt, also auf EUR 125.000,00. Der dem Beschwerdeführer im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von der BR Deutschland zu erstattende Betrag beläuft sich demnach auf EUR 2.540,80 zzgl. Auslagen.
Der gesamte Kostenerstattungsanspruch des Beschwerdeführers liegt damit bei EUR 6.145,60 zzgl. Auslagen.
Wer dessen Arbeit zur europäischen Patentreform unterstützen möchte, kann dies hier tun.
Update (25.06.2021):
Wie zuvor berichtet, benötigte das BVerfG bereits rund neun Monate, um alleine den Gegenstandswert des Verfahrens 2 BvR 739/17 festzusetzen, was letztlich im Dezember 2020 geschah. Den Wert bestimmte das Gericht ohne Begründung mit 25 Prozent des Betrages, den es zuletzt regelmäßig in ähnlichen Fällen festgesetzt hat.
Die auf dieser Grundlage eingereichten Kostenerstattungsanträge sind nunmehr seit rund sieben Monaten beim BVerfG anhängig. Ende Mai 2021 hatte das BVerfG die Anträge noch nicht einmal der deutschen Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet, was notwendige Voraussetzung für den Erlass von Kostenerstattungsbeschlüssen ist.
Kostenerstattungsverfahren vor deutschen Gerichte dauern üblicherweise zwei bis drei Monate, vor dem BVerfG mitunter auch doppelt so lange. Im Verfahren 2 BvR 739/17 sind bislang rund 15 Monate vergangen, ohne dass ein Ende in Sicht wäre. Die Kostenerstattung konnte bislang nicht durchgeführt werden.
Was meinen Sie ist der Grund für dieses Vorgehen des Zweiten Senats des sogenannten „Bürgergerichts“, dessen neue Vorsitzende zur Minderheit der drei Richter gehört, welche für eine Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde gestimmt hat?
Update (10.09.2021):
Die Kostenerstattung im Verfahren 2 BvR 739/17 ist auch rund 18 Monate nach Erlass der entsprechenden Entscheidung nicht abgeschlossen, Kostenfestsetzungsbeschlüsse wurden noch immer nicht erlassen.
Das BVerfG teilte am 29.07.2021 mit, der Antragsgegnerin die Kostenerstattungsanträge nunmehr zur Stellungnahme zugeleitet zu haben – rund acht Monate nach deren erstmaliger Einreichung.
Es wird sich zeigen, ob letztlich das Verfahren länger gedauert hat oder die Kostenerstattung.
Update (01.02.2022):
Auch rund zwei Jahre nach Erlass der entsprechenden Sachentscheidung blockiert das BVerfG weiter die dem Beschwerdeführer zugesprochene Kostenerstattung. Nachdem es bereits für die Festsetzung des Gegenstandswerts rund acht Monate benötigte, liegen die Kostenfestsetzungsanträge dort seit mehr als einem Jahr vor. Diese leitete man erst rund acht Monate später Ende Juli 2021 der Bundesregierung zu, die ihre Stellungnahme Mitte August 2021 abgab. Seither ruht das Verfahren wieder.
So dauert ein Verfahren, für dessen Abschluss ein Amtsgericht üblicherweise nicht mehr als zwei bis drei Monate benötigt, nunmehr bereits rund zwei Jahre, ohne dass ein Ende absehbar ist.
Gelebte Rechtspraxis beim höchsten deutschen Gericht im Jahre 2022.
Update (02.01.2023):
Auch rund drei Jahre nach nach Erlass der entsprechenden Sachentscheidung hat das BVerfG nach wie vor keinen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, alle diesbezüglichen Eingaben wurden bislang ignoriert. Dies ist umso bemerkenswerter, als 90 Prozent der Gebührenforderung sich ohnehin aus dem Gesetz ergeben und durch die Kostenschuldnerin BR Deutschland anerkannt werden. Im Streit stehen lediglich Auslagen im Umfang von rund EUR 900,00.
Man darf weiter gespannt sein, ob und wann das höchste deutsche Gericht dazu in der Lage sein wird, hierüber zu befinden und das Verfahren zu einem Abschluss zu bringen.
Update (09.08.2024):
Am 01.07.2024 stellte das BVerfG dem Beschwerdeführer seinen jüngsten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.06.2024 zu, womit die ihm im Verfahren 2 BvR 739/17 zu erstattenden Kosten abschließend bestimmt wurden.
Hierfür benötigte das Gericht insgesamt rund vier Jahre und vier Monate seit seiner Sachentscheidung vom 13.02.2020, seit Einreichung des ersten Kostenfestsetzungsantrags im November 2020 vergingen rund drei Jahre und sieben Monate. Damit dauerte die Kostenfestsetzung im Verfahren 2 BvR 739/17 mehr als eineinhalbmal solange wie das Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst, das am 31.03.2017 eingeleitet worden war. Wie vorstehend erwähnt, braucht ein Amtsgericht für die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahren im Regelfall nicht mehr als zwei bis drei Monate.
Der Ablauf des Kostenfestsetzungsverfahrens und dessen Merkwürdigkeiten werden in einem separaten Artikel hier näher beschrieben.
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