EU-Patentreform: Möglichkeit weiterer Verfassungsbeschwerden gegen das EPGÜ (Veröffentlicht am 26.03.2021)

Im Hinblick auf wiederholte Anfragen betreffend die Möglichkeit weiterer Verfassungsbeschwerden gegen das deutsche Ratifikationsgesetz zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) sei darauf hingewiesen, dass eine solche Möglichkeit grds. „binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlass des Hoheitsaktes“ besteht (vgl. § 93 Abs. 3 BVerfGG).

Die Beschwerdefrist für eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde sollte demnach bei Erhebung innerhalb eines Jahres nach der entsprechenden Zustimmung des Bundesrates am 18.12.2020 gewahrt sein.


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