EU-Patentreform: BR Deutschland hinterlegt die Urkunde zur Ratifikation des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (Veröffentlicht am 20.03.2023)

Wie die Bundesregierung zuletzt mitteilte, sei am Freitag, den 17.02.2023 die Urkunde zur Ratifikation des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht („EPGÜ“) beim Generalsekretariat des Rates der EU hinterlegt worden, der insofern als Depositar fungiert (vgl. Art. 84 Abs.2 S. 2 EPGÜ). Die Ratifikation durch die BR Deutschland sei die 17. Ratifikation des Übereinkommens, dieses werde nun am 01.06.2023 in Kraft treten (vgl. Art. 89 Abs. 1 EPGÜ).

Das avisierte Inkrafttreten des EPGÜ wurde am 15.03.2023 im Bundesgesetzblatt publiziert (BGBl. 2023 II Nr. 75 vom 15.03.2023).

Das EPGÜ war am 19.02.2012 durch 25 EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet worden, wobei dessen Inkrafttreten eine Ratifikation durch die BR Deutschland zwingend voraussetzt. Das erste deutsche Ratifikationsgesetz vom 31.03.2017 hatte das BVerfG auf die hiesige Verfassungsbeschwerde vom gleichen Tag im Jahr 2020 für nichtig erklärt (Az. 2 BvR 739/17). Die u. a. von hier gegen das zweite deutsche Ratifikationsgesetz vom 18.12.2020 am gleichen Tag erhobene erneute Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 2217/20) hatte das BVerfG ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den gerügten Grundrechtsverstößen zurückgewiesen und damit den Abschluss des Ratifikationsverfahrens ermöglicht.

Nach der überaus wechselvollen Geschichte des EPGÜ darf man gespannt sein, ob das Übereinkommen tatsächlich zu dem von der Bundesregierung mitgeteilten Zeitpunkt in Kraft treten wird.



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