EU-Patentreform: Dringend gesucht: Die Rechtsgrundlage der „Opt-out“-Gebühr,

Artikel zu verfassungsrechtlichen Implikationen der geplanten Gebühr für eine Ausoptierung nach Art. 83 EPGÜ (Veröffentlicht am 21.07.2015)

Ein beliebtes Diskussionsthema sind gegenwärtig die für das „Einheitspatent“ und die Verfahren beim Einheitlichen Patentgericht vorzusehenden Gebühren. Als Bestandteil der letzteren soll bekanntlich auch für die Ausoptierung („Opt-out“) aus der Zuständigkeit des Gerichts bzw. für die Rücknahme eines solchen Antrages eine Gebühr erhoben werden. Es fragt sich allerdings, wo die Rechtsgrundlage für eine solche „Opt-out“-Gebühr zu finden ist. Nach deutschem Verständnis ist eine solche schon aus verfassungsrechtlichen Gründen Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit einer Gebührenerhebung, da diese in den grundrechtlichen Eigentumsschutz eingreift. Diesem Schutz können auch die einer Ausoptierung zugänglichen europäischen Patente bzw. Patentanmeldungen unterfallen, die geplante „Opt-out“-Gebühr hat insoweit den Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts zu entsprechen. Ob sie dies tut, untersucht der folgende Beitrag.

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Ressourcen:

  • Link zum 17. Entwurf der Verfahrensregeln des Einheitlichen Patentgerichts vom 31.10.2014 (Englisch, PDF)
  • Link zum „Consultation Document“ bzgl. der „Rules on Court fees and recoverable cost“ vom 05.05.2015 (Englisch, PDF)
  • Link zum Dokument „Comprehensive Digest“ zu den „Responses to the Public Consultation on the Rules of Procedure of the UPC“ vom 31.01.2014 (Englisch, PDF)


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